•  
  • Archives for Bundesverfassungsgericht (6)

Musterprozess: Ist die neue Steuernummer verfassungswidrig?

Categories: Netzpolitik
Comments: Comments Off
Published on: 08/07/2010

Bei einem Musterprozess in Köln ist die millionenfach neu zugeteilte Steuer-ID für alle Bürger erstmals auf dem Prüfstand gekommen. Mehr als 170 Kläger halten die neue Steuer-ID für verfassungswidrig und waren vor das Kölner Finanzgericht gezogen, das bundesweit einzig zuständige Gericht in dieser Frage. Drei Klagen (AZ: 2 K 3834/08, 2 K 3837/08, 2 K 3838/08) wurden nun als Präzedenzfall verhandelt.

Die im Oktober 2008 eingeführte Steuernummer verletzte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, sei ein Schritt hin zum gläsernen Bürger” und setzte eine “gigantische Kontrollmaschine” in Gang, sagte Rechtsanwalt Martin Heufelder am Mittwoch zu Verhandlungsbeginn.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn als Beklagte bestritt die Vorwürfe vehement. Die Kombination aus elf Ziffern lasse keine Rückschlüsse auf die Person zu, es handele sich um eine “nicht sprechende Nummer”, betonte Kyra Mühlenharz vom BZSt. Gespeichert seien Daten wie Name, Geburtstag, Adresse, Name der “Lebenspartnerschaft”. Diese Daten seien sicher: “Auskünfte aus der Datenbank bekommt nur der Betroffene selbst.” Bevor die Informationen an Dritte wie Rententräger vergeben würden, prüfe das BZSt immer ausreichend.

Die Steuer-ID ist laut BZSt bereits 82 Millionen Mal vergeben worden. Sie solle die verpflichtende gleichmäßige Besteuerung aller Bürger erleichtern, das Besteuerungsverfahren “effizienter und kostengünstiger” machen, erklärte Mühlenharz. Deutschland seit dem Beispiel anderer Länder gefolgt. Die ID muss bei allen steuerlichen Angelegenheiten gegenüber den Finanzbehörden angegeben werden.

Anwalt Heufelder – er vertritt alle drei Kläger – kritisierte, es sei unklar, wer befugt sei, wessen Daten an wen genau weiterzugeben. Zu befürchten sei, dass praktisch alle Finanz-Transaktionen rund um die Steuer öffentlich würden. Das könne schon “in die Nähe der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils” gehen.

Es bleibe auch unklar, warum bereits Babys kurz nach ihrer Geburt die lebenslang gültigen Steuer-ID erhalten. Die Kläger verlangen für sich und teilweise auch für ihre Kinder die Löschung der ID-Nummer. Falls das Gericht die Bedenken der Kläger teilt, müsste es die Fälle dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Eine Entscheidung darüber will das Finanzgericht in rund zwei Monaten öffentlich machen.

Quelle:www.heise.de

Digitale Privatkopie weiter erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht (BvG) hat das Recht auf Privatkopie bestätigt. Wie die Richter am Mittwoch mitteilten, sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Vervielfältigung von einer natürlichen Person vorgenommen wird. Nach Ansicht der höchsten Juristen im Staat muss es die Musikindustrie aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind.

Die Verfassungsbeschwerde betraf Paragragh 53, Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in dem Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch geregelt sind. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte Musikindustrie, der Paragraph sei mit dem Eigentumsgrundrecht unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre. Darin heißt es: “Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt”.

Verfassungsbeschwerde wegen Fristverletzung unzulässigDie 3. Kammer des Erstens Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung ab, Grund: Die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde sei unzulässig gewesen, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.

Die Ausschlussfrist beginne bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung “gelegentlich” der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen habe, so das Gericht. Bleibe die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setze kein neuer Fristlauf ein.

Der Gesetzgeber hatte bereits entschieden

Der Gesetzgeber hat laut Gericht die Zulässigkeit digitaler Privatkopien in dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt.

Legt man die Argumentation der Musikindustrie zugrunde, hätte der Gesetzgeber schon damals berücksichtigen müssen, dass durch das Urheberrecht in Verbindung mit der zunehmenden Verbreitung der digitalen Privatkopie ein Eingriff in das garantierte Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller bewirkt werde. Entsprechende Daten über kopierbedingte Umsatzrückgänge der Tonträgerhersteller hätten bereits vorgelegen und seien Gegenstand intensiver rechtspolitischer Diskussion unter Beteiligung der Musikindustrie gewesen, hieß es.

Laut dem Senat bedurfte es keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte “enteignende Wirkung” angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien bei einer etwaigen zukünftigen Urheberrechtsnovelle den Gesetzgeber dazu zwinge, die private Digitalkopie einzugrenzen oder – im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums – sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.

Quelle:www.magnus.de

page 1 of 3»

Welcome , today is Sunday, 12/02/2012