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Koalition stärkt Datenschutz und Bürgerrechte

Der Datenschutz wird verbessert, die Bürgerrechte im Internet wieder leicht gestärkt: Die Unterhändler von CDU/CSU und FDP seien sich in allen Sicherheitsthemen einig, erklärten Vertreter beider Seiten am Donnerstag nach der Sitzung der Koalitionsarbeitsgruppe Sicherheit/Justiz in Berlin.

Das gelte auch für die großen, vormals strittigen Themen wie Internetsperren gegen Kinderpornografie, heimliche Online-Durchsuchungen und Vorratsdatenspeicherung. Bereits in den vergangenen Tagen hatte sich die Arbeitsgruppe auf gemeinsame Positionen in zahlreichen kleineren Themen verständigt.

Bei den Internetsperren gegen Kinderpornografie einigten sich die Verhandlungspartner nun darauf, dass das Bundeskriminalamt (BKA) zunächst versuchen soll, die auffälligen Seiten löschen zu lassen statt zu sperren. Dies war eine zentrale Forderung der Gegner von Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU, “Zensursula”). Laut Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) soll dies auch durch die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit erreicht werden. Nach einem Jahr werde die Situation neu bewertet. Kritiker hatten angeführt, dass Sperren im Netz leicht umgangen werden und sie der Einstieg in eine umfassende staatliche Zensur-Infrastruktur sein könnten.

Online-Durchsuchung: Antrag vom Generalbundesanwalt

Für heimliche Online-Durchsuchungen von Computern muss künftig der Generalbundesanwalt einen Antrag stellen. Ursprünglich konnte das BKA den Antrag selbst beim Amtsgericht Wiesbaden einreichen, das dann entscheiden sollte. Nun liegt die Entscheidung bei einem Richter des Bundesgerichtshofes. Zudem werden Online-Durchsuchungen nicht auf weitere Sicherheitsbehörden wie den Verfassungsschutz ausgeweitet. Bislang hat das BKA nach Angaben eines Behördensprechers noch gar keine Online-Durchsuchungen durchgeführt. Das BKA-Gesetz, das diese Maßnahmen ermöglicht, war Anfang 2009 in Kraft getreten.

Vorratsdatenspeicherung wird eingedampft

Bei der Vorratsdatenspeicherung solle die Nutzung der Daten zunächst auf schwere Gefahrensituationen beschränkt werden, sagte Schäuble. Nach den Worten der FDP-Verhandlungsführerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die von einer “Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung” sprach, geht es bei den Ausnahmen um aktuelle Gefahren für Leib und Leben. Dies ist auch das Modell der schwarz-gelben Koalitionsvereinbarung in Bayern. Zu diesem Thema steht noch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus. Bei der Vorratsdatenspeicherung werden Daten von Telefon- und Internetverbindungen sechs Monate lang gespeichert – ein konkreter Verdacht ist dazu nicht nötig.

Zudem verständigten sich die Unterhändler darauf, dass die Höchst- Jugendstrafe bei Mord von 10 auf 15 Jahre erhöht wird. Auch soll es künftig einen sogenannten Warnschussarrest geben. Er kann neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe angeordnet werden und bis zu vier Wochen betragen. Für die Strafverfolgung von Bundeswehr-Soldaten im Auslandseinsatz sollen künftig die Staatsanwaltschaft Potsdam und die dortigen Gerichte zuständig sein. Potsdam ist der Sitz des Einsatzführungskommandos, das die Einsätze der Bundeswehr im Ausland steuert.

Leutheusser-Schnarrenberger sagte, somit sei man in wichtigen Bereichen zu “guten Einigungen” gekommen. Schäuble erklärte, der Arbeitsgemeinschaft sei wichtig gewesen, in allen Punkten selbst zu Lösungen zu kommen und ungeklärte Fragen nicht der großen Verhandlungsrunden zwischen Union und FDP an diesem Wochenende zu überlassen. Bei den nun erzielten Einigungen handelt es sich um Empfehlungen für die große Verhandlungsgruppe.

Quelle:www.magnus.de

Bundesverfassungsgericht erlaubt Ermittlern Zugriff auf E-Mails beim Provider

Categories: Netzpolitik
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Published on: 16/07/2009

E-Mails können bei Ermittlungen der Polizei auch dann beschlagnahmt werden, wenn sie auf dem Mailserver eines Internet-Anbieters gespeichert sind. Nach einem Beschluss (2 BvR 902/06) des Bundesverfassungsgerichts können die Ermittler sich dabei auf die Regelung zur Beschlagnahme (Paragraphen 94 ff.) stützen – die strengeren Voraussetzungen einer Telefonüberwachung (Paragraph 100a) müssen dazu nicht erfüllt sein. Allerdings unterliegen gespeicherte Mails grundsätzlich dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses, sodass bei einer Beschlagnahme genau geprüft werden muss, ob der Eingriff in die Rechte des Betroffenen noch verhältnismäßig ist.

Mit der heute veröffentlichten Entscheidung wies das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Firmeninhabers ab. Im Zuge von Ermittlungen wegen Untreue und Betrugs – die sich nicht gegen ihn, sondern gegen Geschäftspartner richteten – waren seine Räume durchsucht worden. Da er seine Mails nicht auf dem eigenen Rechner, sondern auf dem Server des Providers gespeichert hatte, ließen die Ermittler dort rund 2500 Mails kopieren.

Der Beschwerdeführer hatte seine E-Mails auch nach dem Abruf in einem zugangsgesicherten Bereich auf dem Mailserver seines Providers speichern lassen, erläutert das Bundesverfassungsgericht. Der Beschwerdeführer habe die Ermittler darauf hingewiesen und sich gegen einen Zugriff auf die E-Mails verwahrt, weil der Durchsuchungsbeschluss dies nicht zulasse. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, der Deutsche Anwaltsverein und die Bundesrechtsanwaltskammer hielten seine Verfassungsbeschwerde für begründet.

Wenn E-Mails bei einem Provider gespeichert seien, habe der Kunde keine technische Möglichkeit, die Weitergabe der E-Mails durch den Provider an Dritte zu verhindern, heißt es in dem Beschluss. Da diese Form der Kommunikation durch “Mangel an Beherrschbarkeit” leichter einem staatlichen Zugriff ausgesetzt sei als eine direkte Kommunikation, sei sie besonders schutzbedürftig. Allerdings seien wirksame Strafverfolgung, Verbrechensbekämpfung und öffentliches Interesse legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen könnten.

Ermittlern werde es nicht immer möglich sein, E-Mails nach ihrer Relevanz für das Verfahren vor Ort zu sortieren. Daher müsse die “vorläufige Sicherstellung” größerer Teile oder des gesamten E-Mail-Bestands erwogen werden, an die sich eine Durchsicht anschließt, schreibt das Gericht. Bei dieser Prüfung kann der Betroffene einbezogen werden, auf jeden Fall muss er über den Zugriff informiert werden, damit er seine Rechte wahrnehmen kann.

Wenn eine Trennung der E-Mails nicht zumutbar sei, könne auch der gesamte Datenbestand beschlagnahmt werden. Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob hier das Übermaßverbot eingehalten wird. Und “es muss sichergestellt werden, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht gespeichert und verwertet, sondern unverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist”, heißt es in der Entscheidung.

2007 hatte sich das Bundesverfassungsgericht zur Frage des Zugriff auf Inhaltsdaten von E-Mails erstmals geäußert und sie erst einmal ausdrücklich ungeklärt gelassen, bis eine Verfassungsbeschwerde vorliegen sollte. In der Zwischenzeit hatte das Landgericht Hamburg in einem ähnlichen Verfahren der E-Mail-Überwachung hohe Hürden gesetzt und betont, das Bedürfnis nach Schutz auf Basis des Fernmeldegeheimnis bestehe auch dann, wenn der E-Mail-Empfänger die Nachrichten dauerhaft auf dem Server des Providers belasse.

Seit einiger Zeit diskutieren Juristen über die Bedeutung, ob eine E-Mail als nicht abgeschlossene Telekommunikation gilt, also noch gar nicht gelesen wurde, oder beim Provider nach dem Lesen nur noch gespeichert ist. Wenn eine E-Mail während der Phase der Speicherung in der Empfänger-Mailbox beim Provider als Telekommunikation gelten würde, wäre sie nur nach Paragraphe 100a der Strafprozessordnung (StPO) überwachbar. Wenn die E-Mail während des Ruhens in der Mailbox nicht als Telekommunikation gelten würde, könnte sie mit deutlich niedrigeren rechtlichen Voraussetzungen nach Paragraph 94 StPO beschlagnahmt werden. Für das Bundesverfassungsgericht war es nun unerheblich, ob die ruhenden E-Mails gelesen oder noch nicht zur Kenntnis genommen wurden.

Einen weiteren Weg fand dieses Jahr der Bundesgerichtshof. Für die Richter dort stellte der Zugriff auf E-Mails in der Mailbox eine Postbeschlagnahme nach Paragraph 99 StPO dar. In dieser Phase sei der Zugriff “vergleichbar mit der Beschlagnahme beispielsweise von Telegrammen”.

Qelle:www.heise.de

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