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Neues Urteil zur GEZ-Gebühr auf internet-fähige PCs

Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt entschied, dass ein Selbständiger für seinen beruflich genutzten PC keine Rundfunkgebühren zu zahlen hat.

In den letzten Jahren gab es eine ganze Reihe widersprüchlicher Urteile zum Thema GEZ-Gebühr für Arbeitsplatzrechner. Ein Teil der Gerichte war der Meinung, für diese sei wie für andere internet-fähige PCs zu zahlen, andere verneinten die Gebührenpflicht. So sah es jetzt auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das der Klage eines selbständigen Informatikers stattgab.

Dieser nutzte in seinem häuslichen Arbeitszimmer Computer, für die die GEZ Gebühren erheben wollte. Doch bei den Rechnern handele es sich um Zweitgeräte, die unter die Gebührenbefreiung fallen, erklärten die frankfurter Richter. Dafür sei es unerheblich, ob das Erstgerät ebenfalls ein PC oder nicht sei und ob das Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde.

Unabhängig davon bestünde aber auch keine Gebührenpflicht, da das Gerät nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Multifunktionale Geräte erfüllten viele Zwecke, so die Urteilsbegründung, allein ihr Vorhandensein rechtfertige nicht die Annahme, sie würden zum Rundfunkempfang genutzt.

Quelle:www.pc-professionell.de

Richter entscheiden über GEZ-Gebühren

GEZ-Gebühren für internetfähige Computer? Bislang haben sich vier Verwaltungsgerichte (VG) mit dieser Frage beschäftigt. Das Ergebnis: 3 zu 1 zugunsten der PC-Besitzer. Nun hat auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen eine Entscheidung gefällt. Diese betrifft allerdings direkt nur private Nutzer.

Das OVG NRW entschied mit Urteilen vom 26.05.2009 (8 A 2690/08 und 8 A 732/09), dass private Nutzer, die lediglich einen Internet-PC und keine sonstigen Rundfunkgeräte besitzen, für diesen PC Rundfunkgebühren bezahlen müssen. Dies wurde entschieden gegen zwei Studenten, die angaben, den PC nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Das OVG führte aus, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein PC mit Internetzugang ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ sei.

Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten u.a. des WDR könnten zahlreiche Radiosender live empfangen werden. Wer über einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei Rundfunkteilnehmer, allein weil er das Gerät „zum Empfang bereit halte“. Für das „Bereithalten zum Empfang“ komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit an. Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten; ausreichend sei, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer – insbesondere die Jüngeren – den PC zum Rundfunkempfang nutzten.

Zwar würden viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufdrängte Leistung empfinden, der man sich nicht entziehen könne; diese fehlende Wahlmöglichkeit sei aber Kennzeichen eines Multifunktionsgeräts wie des internetfähigen PCs. Es hob daher die Entscheidung des VG Münster auf. Nun kann das Bundesverwaltungsgericht abschließend entscheiden.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass entsprechend das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach (AN 5 K 08.00348) mit Urteil vom 10.07.2008 entschied.

Quelle:www.magnus.de

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