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Adobe stopft zahlreiche Lücken im Flash Player und AIR

Categories: News
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Published on: 31/07/2009

Adobe hat Updates für den Flash Player und AIR veröffentlicht, die insgesamt zwölf Sicherheitslücken schließen sollen. Darunter findet sich auch die kürzlich entdeckte Lücke, durch die Angreifer mittels präparierter Webseiten die Kontrolle über einen PC übernehmen können. Von dieser Lücke sind auch der Adobe Reader und Acrobat betroffen, für die im Laufe des heutigen Tages ebenfalls Updates erscheinen sollen. Dort lässt sich die Lücke durch präparierte PDF-Dokumente mit Flash-Inhalten ausnutzen.

Die Lücke wird auch bereits aktiv auf beiden Wegen ausgenutzt, also sowohl über präparierte PDF-Dokumente als auch über manipulierte Webseiten (Drive-by-Downloads). Berichten zufolge soll der bei den Drive-by-Downloads verwendete Exploit PCs von Anwendern des Internet Explorer und des Firefox infizieren können.

Daneben beheben die Flash- und AIR-Updates noch fünf weitere kritische Fehler, die auf Heap und Buffer Overflows beruhen und das Einschleusen von Code ermöglichen. Darüber hinaus hat Adobe das ATL-Problem und eine ClickJacking-Schwachstelle korrigiert. Adobe empfiehlt Anwendern, so schnell wie möglich auf die Flash-Versionen 9.0.246.0 oder 10.0.32.18 respektive auf AIR 1.5.2 upzudaten, beispielsweise durch die eingebaute Update-Funktion.

Die Flash-Updates stehen für Windows, Mac, Linux und Solaris zum Download bereit. Welche Version man installiert hat, kann man durch Aufruf der folgenden Seite herausfinden: Adobe Flash Player. Das AIR-Update steht für Windows, Mac und Linux zur Verfügung

Siehe dazu auch:

Quelle:www.heise.de

Vergessen der Umsatzsteuer-ID im Impressum ist abmahnfähig

Categories: Netzpolitik
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Published on: 03/07/2009

In einem Urteil vom 2. April 2009 (Az. 4 U 213/08) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass schon eine unterlassene Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum der Webseite eines geschäftsmäßigen Anbieters ausreicht, um abgemahnt zu werden.

Schon seit Jahren herrscht in vielerlei Hinsicht Unklarheit über die Notwendigkeit eines Impressums auf Webseiten, den konkreten Inhalt sowie dessen Einbindung in das Internetangebot. Die sich dem Webseitenbetreiber stellenden Fragen werden durch die Rechtsprechung erst nach und nach geklärt. So beschäftigte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon die Frage, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum entbehrlich ist, wenn das Unternehmen per E-Mail schnell zu erreichen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Frage dem EuGH bereits 2007 vorgelegt.

Selbst Justizministerin Zypries räumte ein, der “Leitfaden zur Impressumspflicht” ihres Ministeriums könne lediglich dabei helfen, ein Impressum mit möglichst wenig Schwachstellen zu formulieren. Er gewähre jedoch keine Rechtssicherheit.

Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte es die Beklagte versäumt, im Impressum ihres Webangebots ihre gemäß Telemediengesetz (§ 5 TMG) erforderliche Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Pflichtangaben zum Handelsregister aufzuführen.

Wie schon das Landgericht Münster sah auch das OLG Hamm in der fehlenden Angabe der Handelsregisterdaten keine rechtlich unbedeutende Lappalie. Die Information diene der eindeutigen Identifikation des Unternehmens. Ein Verzicht auf die Angabe sei geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen, denn die Regelung sei wesentlicher Teil der verbraucherschützenden europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG).

Etwas anderes könne im Ergebnis auch nicht für das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer gelten. Zwar könne man durchaus annehmen, diese Angabe sei vorwiegend für den Fiskus von Interesse und begründe deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Eine Entwertung der europarechtlich festgeschriebenen Pflichtangaben könne jedoch nicht so einfach stattfinden. Das Gericht dürfe sich “nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden”, heißt es in der Urteilsbegründung.

Webdiensteanbieter sollten sich demnach zumindest an die gesetzlich klar definierten Vorgaben zur Impressumspflicht halten und nicht darauf vertrauen, dass die Angaben in ihrem speziellen Fall möglicherweise entbehrlich sein könnten.

Quelle:www.heise.de

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